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Nebenkosten bei Kaufverträgen
1.Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung........................3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2.Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)........................1,0%
3.Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4.Verfahrungskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
5.Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6.Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstücks) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7.Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch vonLiegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, Unternehmen aller Art & Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück:
Bei einem Wert
bis Euro 36.336,42 je 4%,
von Euro 36.336,42 bis Euro 48.448,51 Euro 1.453,46,
ab Euro 48.448.58 je 3%
von beiden Auftraggebern (Verkäufer & Käufer) jeweils zuzüglich 20% Ust.B) bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt 7.A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden. |
| Nebenkosten bei Mietverträgen
1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. Ust), höchstens das 18fache des Jahreswertes, Vorbehalt einer früheren Aufkündigung bleibt außer Betracht. Bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu bemessen und anzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen, über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
Durchschnittssätze für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr: Für die Festsetzung der Gebühr ist der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend.
Hat sich der Bestandnehmer vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, sind diese in der Urkunde aber nicht ziffernmäßig bestimmt, so sind diese mit den Beträgen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld tatsächlich anfallen, anzusetzen.
Ist die Höhe der Leistungen mangels tatsächlichen Anfalls ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte anzusetzen: a) als Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) für Gebäuden oder Gebäudeteilen, die überwiegen Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgeräten) € 1,30/m², für Geschäftsräume € 1,82m², b) für die Heizkosten € 0,58/m², c) für die Warmwasserkosten € 0,29/m² (Stand 1.Januar 2002).
2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift)
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.Höchst zulässige Provisionssätze (immer zuzüglich 20% MWSt.)bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art -
A) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet:
- Bei Vermietung auf unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre: Vom Vermieter 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls +5% der besonderen Abgeltungen & vom Mieter 3 Bruttomonatsmietzinse.
- Bei einer Frist von genau 3 Jahren: Vom Vermieter 3 Bruttomonatsmietzinse und allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen & vom Mieter 2 Bruttomonatsmietzinse.
- Bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit: Vom Mieter eine Ergänzung auf 3 Bruttomonatszinse.
Geschäftsräume (sowie auch Wohnungen, die nicht dem Änderungsbereich des Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen, wie beispielsweise Ferienwohnungen) können beliebig befristet werden.
Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmiete als Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Bruttomonatszinse zulässig.
Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatszinse.
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.B)
B)Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer: Vom Vermieter & vom Mieter je 1 Bruttomonatsmietzins.
C) Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet:
-Bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
-Bei Vermietung auf unbestimmte Zeit / Frist 3 oder mehr Jahre: Vom Vermieter 2 Bruttomonatsmietzinse allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen & vom Mieter 2 Bruttomonatsmietzinse.-Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s. oben A).
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
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